Einleitung / Selbstverständnis von SECURITAX


Kurz erklärt (Verständnis)

SECURITAX unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen bei Sicherheitsfragen rund um Objekte, Anlagen und den laufenden Betrieb.
Der Fokus liegt nicht nur auf Technik, sondern auf einer verständlichen, sauberen Umsetzung und einer klar geregelten Betreuung.

SECURITAX berät unabhängig, installiert Sicherheitssysteme fachgerecht und begleitet Kunden je nach Leistungsvereinbarung auch im laufenden Betrieb.

Rechtlich verbindlich

SECURITAX ist ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen im Bereich Sicherheitsberatung und Sicherheitstechnik.
SECURITAX erbringt Leistungen für Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen in unterschiedlicher Grössenordnung.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Leistungsbeschreibung oder vertraglichen Vereinbarung.


Abschnitt 1 – Anwendungsbereich & Geltung der AGB

Kurz erklärt (Verständnis)

Diese AGB regeln, wie SECURITAX arbeitet und was Kunden erwarten dürfen.
Sie gelten für alle Leistungen von der Installation über die Startphase bis zu laufenden Servicepaketen.

Individuelle Abmachungen in Offerten oder Verträgen gehen diesen AGB vor.

Rechtlich verbindlich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und SECURITAX.

Sie gelten für alle Leistungen von SECURITAX, insbesondere für:

  • Sicherheitsberatung
  • Installation und Konfiguration von Sicherheitssystemen
  • Betriebsbegleitung in der Startphase
  • Service- und Wartungsleistungen

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart oder in der Offerte ausdrücklich festgehalten sind.

Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, sofern sie von SECURITAX schriftlich bestätigt wurden.


2. GEGENSTAND UND LEISTUNGEN

Kurz erklärt (Verständnis)

SECURITAX erbringt unterschiedliche Arten von Leistungen. Diese sind bewusst voneinander getrennt, weil sie unterschiedliche Ziele haben:

  • Installation & Konfiguration: einmalige Erstellung einer funktionierenden Anlage
  • Betriebsbegleitung (Startphase): zeitlich begrenzte Unterstützung nach der Installation
  • Servicepakete: laufende Betreuung und Verantwortung im Betrieb

Welche Leistungen erbracht werden, ergibt sich immer aus der Offerte und der gewählten Leistungskategorie.

Rechtlich verbindlich

Die Leistungen von SECURITAX gliedern sich in rechtlich und inhaltlich getrennte Vertragsarten:

  1. Werkleistungen (Installation & Konfiguration)
    Einmalige Leistungen zur fachgerechten Installation und Übergabe einer betriebsbereiten Sicherheitsanlage.
  2. Betriebsbegleitung Startphase
    Zeitlich begrenzte Unterstützungsleistungen nach der Installation zur Stabilisierung und sicheren Inbetriebnahme der Anlage.
  3. Service- und Wartungsleistungen
    Laufende Leistungen im Rahmen eines Servicepakets ab dem dritten Betriebsjahr.

Diese Vertragsarten sind unabhängig voneinander zu beurteilen.
Ein Anspruch aus einer Vertragsart begründet keinen Anspruch auf Leistungen aus einer anderen Vertragsart, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf laufenden Support, Remote-Zugriffe oder Alarmklärungen.


Abschnitt 3 – Installation & Konfiguration (Werkleistung)

Kurz erklärt (Verständnis)

SECURITAX installiert Sicherheitsanlagen als abgeschlossene Werkleistung.
Ziel ist eine fachgerecht installierte, konfigurierte und funktionsfähige Anlage, die dem Kunden erklärt und übergeben wird.

Mit der Übergabe ist die Installation abgeschlossen. Laufende Betreuung, Support oder Überwachung sind nicht automatisch enthalten, sondern nur bei entsprechender Vereinbarung.

Rechtlich verbindlich

3.1 Vertragsgegenstand
SECURITAX erbringt die Installation und Konfiguration von Sicherheitssystemen als Werkleistung im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts.

Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Installation, Konfiguration und Übergabe einer betriebsbereiten Sicherheitsanlage gemäss Offerte.

3.2 Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang der Werkleistung ergibt sich aus der jeweiligen Offerte und kann insbesondere folgende Leistungen umfassen:

Montage und Installation der vereinbarten Systemkomponenten

  • Systemkonfiguration und Grundparametrierung
  • Einrichtung von Benutzerzugängen und Applikationen
  • Durchführung von Funktionsprüfungen
  • Strukturierte Übergabe der Anlage inkl. Einweisung in die Bedienung

Nicht Bestandteil der Werkleistung sind insbesondere:

  • laufender Support oder Betreuung nach der Übergabe
  • Überwachung oder Alarmierung
  • präventive Wartung
  • Remote-Zugriffe ausserhalb der Übergabe
  • Vor-Ort-Einsätze nach Abschluss der Installation
Sofern zusätzliche Leistungen gewünscht werden, sind diese separat zu vereinbaren.

3.3 Abnahme und Abschluss der Werkleistung
Mit der Übergabe der betriebsbereiten Anlage gilt die Werkleistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innert angemessener Frist wesentliche Mängel schriftlich rügt.

Mit der Abnahme ist die Werkleistung abgeschlossen.


Abschnitt 4 – Gewährleistung & Herstellergarantie

Kurz erklärt (Verständnis)

SECURITAX steht für eine fachgerechte Installation und Übergabe der Anlage. Wenn dabei etwas mangelhaft ist, wird das im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung behoben. Für die eingesetzte Hardware gilt die Herstellergarantie. Diese deckt das Material ab – nicht jedoch den Zeitaufwand für Support, Analyse oder Einsätze vor Ort.

Rechtlich verbindlich

4.1 Gewährleistung der Werkleistung
SECURITAX gewährleistet, dass die erbrachten Werkleistungen zum Zeitpunkt der Übergabe frei von wesentlichen Mängeln sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage nach der Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel innert angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.

Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ordnungsgemäss angezeigt werden, werden von SECURITAX nach eigener Wahl innert angemessener Frist behoben.

4.2 Abgrenzung Gewährleistung / Service

Nicht als Mängel im Sinne der Gewährleistung gelten insbesondere:

  • Bedienungsfehler
  • Fehlkonfigurationen aufgrund geänderter Anforderungen
  • Funktionsanpassungen oder Optimierungen nach der Übergabe
  • Störungen durch Drittprodukte, Netzwerke oder Fremdeingriffe

Solche Leistungen gelten als Serviceleistungen und werden nur im Rahmen einer separaten Vereinbarung oder eines Servicepakets erbracht.

4.3 Herstellergarantie

Für gelieferte Hardware gelten ausschliesslich die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller.
Die Herstellergarantie umfasst in der Regel den Ersatz oder die Reparatur defekter Komponenten, nicht jedoch:

  • Arbeitszeit
  • Fahrzeiten
  • Analyse- oder Supportaufwand

Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Herstellergarantie und werden – sofern nicht durch ein Servicepaket abgedeckt – separat verrechnet.


Abschnitt 5 – Betriebsbegleitung Startphase (0–24 Monate)

Kurz erklärt (Verständnis)

Nach der Installation begleitet SECURITAX die Anlage während einer zeitlich begrenzten Startphase. Diese Betriebsbegleitung hilft dabei, die Anlage im Alltag stabil zu betreiben und Feinjustierungen vorzunehmen.

Die Startphase ist keine Wartung, kein Monitoring und kein Ersatz für ein Servicepaket. Sie endet automatisch nach 24 Monaten.

Rechtlich verbindlich

5.1 Zweck und Dauer
Die Betriebsbegleitung dient der sicheren Inbetriebnahme und Stabilisierung der installierten Sicherheitsanlage in der Startphase.

Sie ist auf 24 Monate ab Übergabe der Anlage begrenzt und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

5.2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang der Betriebsbegleitung ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung und umfasst insbesondere:

  • reaktive Remote-Unterstützung bei konkreten Ereignissen oder Störungen
  • Alarmklärungen bei unklaren oder unerwarteten Ereignissen
  • Unterstützung bei Abwesenheit oder Ferien im Rahmen der Startphase
    (z. B. Umschaltung von Szenarien oder Scharf-/Unscharf-Konzepten)
  • Eskalationskontakt während Geschäftszeiten
  • Feinjustierung der Anlage nach realer Nutzung im Rahmen der Einführungsphase

5.3 Abgrenzung und Einschränkungen
Die Betriebsbegleitung umfasst ausschliesslich Unterstützungsleistungen aus der Ferne (Remote). Nicht Bestandteil der Betriebsbegleitung sind insbesondere:

  • Vor-Ort-Einsätze
  • Austausch oder Reparatur von Komponenten
  • aktive Überwachung oder Alarmierung
  • regelmässige oder präventive Systemkontrollen
  • permanente Erreichbarkeit oder Bereitschaftsdienst

Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

5.4 Verhältnis zu Servicepaketen
Die Betriebsbegleitung ersetzt keine laufende Betreuung, kein Monitoring und keinen Wartungsvertrag.

Ab dem dritten Betriebsjahr werden Support-, Remote- und Alarmleistungen ausschliesslich im Rahmen eines Servicepakets erbracht.


Abschnitt 6 – Servicepakete ab dem 3. Betriebsjahr

Kurz erklärt (Verständnis)

Nach Ablauf der Startphase übernimmt SECURITAX Support-, Alarm- und Betreuungsleistungen nur noch im Rahmen eines Servicepakets.

Servicepakete regeln den laufenden Betrieb der Anlage, definieren Zuständigkeiten und stellen sicher, dass im Ereignisfall klare Abläufe bestehen.

Ohne aktives Servicepaket besteht kein Anspruch auf Support oder Alarmklärungen.

Rechtlich verbindlich

6.1 Allgemeines
Ab dem dritten Betriebsjahr werden Support-, Remote-, Alarm- und Wartungsleistungen ausschliesslich im Rahmen eines gültigen Servicepakets erbracht.

Ohne abgeschlossenes Servicepaket besteht kein Anspruch auf:

  • Support oder technische Unterstützung
  • Remote-Zugriffe auf die Anlage
  • Alarmklärungen oder Eskalationsleistungen

6.2 Servicepakete
SECURITAX bietet Servicepakete in unterschiedlichen Ausprägungen an.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Paketbeschreibung.

Folgende Servicepakete können angeboten werden:

Private Servicepakete

  • STX Privat Basic
  • STX Privat Komfort

Business Servicepakete

  • STX Business Service KMU / Intern
  • STX Business Service Kundenverkehr / Retail
  • STX Business Service Verwaltung / Öffentlich
Die Auswahl des passenden Servicepakets richtet sich nach Objektart, Nutzung und betrieblicher Verantwortung und wird durch SECURITAX festgelegt.

6.3 Leistungsumfang und Abgrenzung
Der Leistungsumfang eines Servicepakets ergibt sich ausschliesslich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Nicht Bestandteil der Servicepakete sind insbesondere:

  • Umbauten, Erweiterungen oder Projektarbeiten
  • bauliche Anpassungen
  • Leistungen ausserhalb des definierten Serviceumfangs

Solche Leistungen werden bei Bedarf separat offeriert oder verrechnet.

6.4 Vertragsdauer und Kündigung
Serviceverträge werden unbefristet abgeschlossen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Serviceverträge von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.


Abschnitt 7 – Preise, Abrechnung & Zahlung

Kurz erklärt (Verständnis)

Die Preise von SECURITAX ergeben sich aus der Offerte oder der gewählten Leistung. Installationen werden einmalig verrechnet, Servicepakete monatlich. Zusätzliche Leistungen, die nicht im vereinbarten Umfang enthalten sind, werden separat offeriert oder verrechnet.

Rechtlich verbindlich

7.1 Preise
Die Preise für Leistungen von SECURITAX ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, Leistungsbeschreibung oder der gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

7.2 Abrechnung der Werkleistung (Installation & Konfiguration)
Werkleistungen werden gemäss Offerte als Pauschale oder gemäss vereinbarter Abrechnung verrechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei Werkleistungen eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung fällig.

Der Restbetrag wird nach Abschluss der Werkleistung in Rechnung gestellt.

7.3 Abrechnung der Betriebsbegleitung Startphase
Die Betriebsbegleitung in der Startphase wird – sofern vereinbart – als monatliche Pauschale abgerechnet. Sie endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Dauer.

7.4 Abrechnung der Servicepakete
Servicepakete werden monatlich im Voraus abgerechnet. Die Abrechnung beginnt mit dem vereinbarten Startdatum des Servicevertrags.

7.5 Zusatzleistungen
Leistungen, die nicht Bestandteil der vereinbarten Werkleistung, der Betriebsbegleitung oder des Servicepakets sind, gelten als Zusatzleistungen. Solche Leistungen werden: separat offeriert oder gemäss vereinbartem Stundensatz verrechnet.

7.6 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug ist SECURITAX berechtigt, Verzugszinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. SECURITAX behält sich vor, Leistungen bei ausstehender Zahlung angemessen einzuschränken oder zu sistieren.


Abschnitt 8 – Haftung

Kurz erklärt (Verständnis)

SECURITAX arbeitet sorgfältig und fachgerecht. Für Schäden haftet SECURITAX jedoch nur, wenn diese durch grobes Fehlverhalten verursacht wurden. Für indirekte Schäden oder Ausfälle, die ausserhalb des Einflussbereichs von SECURITAX liegen, wird keine Haftung übernommen.

Rechtlich verbindlich

8.1 Grundsatz
SECURITAX haftet ausschliesslich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SECURITAX verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8.2 Haftungsausschlüsse
Insbesondere ausgeschlossen ist die Haftung für:

  • indirekte Schäden oder Folgeschäden
  • entgangenen Gewinn
  • Betriebsunterbrüche
  • Datenverluste
  • Schäden infolge Fehlbedienung oder unsachgemässer Nutzung
  • Störungen durch Drittprodukte, Netzwerke, Strom- oder Internetunterbrüche
  • Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von SECURITAX

8.3 Sicherheitsanlagen und Restrisiken
Sicherheitsanlagen dienen der Risikoreduktion, nicht der vollständigen Verhinderung von Schäden.

SECURITAX übernimmt keine Haftung dafür, dass Einbrüche, Sabotage, Vandalismus oder andere sicherheitsrelevante Ereignisse vollständig verhindert werden, da solche Ereignisse auch bei fachgerecht installierten und betriebenen Systemen nicht ausgeschlossen werden können.

8.4 Haftung von Hilfspersonen
Soweit die Haftung von SECURITAX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Mitarbeiter, Beauftragte und beigezogene Dritte.


Abschnitt 9 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Kurz erklärt (Verständnis)

Damit Sicherheitsanlagen zuverlässig funktionieren, ist auch die Mitwirkung des Auftraggebers wichtig. SECURITAX ist auf korrekte Informationen, funktionierende Rahmenbedingungen und einen sachgemässen Betrieb angewiesen.

Rechtlich verbindlich

9.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Zutritt zu den relevanten Räumlichkeiten
  • Bereitstellung von Strom- und Netzwerkanschlüssen
  • Zugang zu bestehenden Systemen, sofern erforderlich
  • Benennung einer verantwortlichen Kontaktperson

9.2 Betrieb der Anlage
Der Auftraggeber ist verpflichtet:

  • die Anlage gemäss Einweisung zu bedienen
  • Änderungen an Nutzung, Objekt oder Infrastruktur mitzuteilen, sofern diese die Funktion der Anlage beeinflussen können
  • keine eigenmächtigen Änderungen an der Anlage vorzunehmen

Für Störungen oder Fehlfunktionen, die auf unsachgemässe Nutzung, unzulässige Änderungen oder fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind, übernimmt SECURITAX keine Haftung.

9.3 Drittleistungen
Soweit Leistungen oder Komponenten von Dritten (z. B. Internetanbieter, Elektriker, IT-Dienstleister) betroffen sind, liegt deren ordnungsgemässe Bereitstellung und Funktion im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

SECURITAX haftet nicht für Störungen oder Einschränkungen, die durch Leistungen Dritter verursacht werden.

9.4 Kommunikations- und Verbindungsinfrastruktur
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die für den Betrieb der Sicherheitsanlage erforderlichen Kommunikationsverbindungen (z. B. Mobilfunk, Internet) dauerhaft verfügbar sind, sofern diese nicht Bestandteil eines vereinbarten Servicepakets sind.

Verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf einzelne Kommunikationskomponenten (z. B. Alarm-SIM-Karte) oder kündigt diese nachträglich, übernimmt SECURITAX keine Haftung für Funktionsausfälle, Verzögerungen bei Alarmierungen oder Einschränkungen der Systemverfügbarkeit, die daraus entstehen.

Dies gilt insbesondere für Störungen infolge von Netzunterbrüchen, fehlender Datenverbindung oder eingeschränkter Erreichbarkeit der Anlage.


Abschnitt 10 – Datenschutz & Vertraulichkeit

Kurz erklärt (Verständnis)

SECURITAX geht sorgfältig mit Daten um und behandelt alle Informationen vertraulich. Personen- und objektrelevante Daten werden nur im Rahmen der vereinbarten Leistungen verarbeitet. Der Auftraggeber bleibt für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich.

Rechtlich verbindlich

10.1 Datenschutz
SECURITAX verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Überlassung von personenbezogenen Daten an SECURITAX sowie deren Verarbeitung rechtmässig erfolgt.

SECURITAX ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber veranlassten Datenverarbeitungen zu prüfen.

10.2 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln.

Diese Verpflichtung gilt insbesondere für:

  • sicherheitsrelevante Informationen
  • technische Details der Anlage
  • Zugangs- und Konfigurationsdaten
  • personenbezogene

Daten Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

10.3 Weitergabe an Dritte
SECURITAX ist berechtigt, Daten an beigezogene Dritte (z. B. Hersteller, Aufschaltstellen, Subunternehmer) weiterzugeben, sofern dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Eine weitergehende Datenweitergabe erfolgt nicht ohne gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers.


Abschnitt 11 – Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

Kurz erklärt (Verständnis)

Für die Zusammenarbeit gilt schweizerisches Recht. Sollte ein einzelner Punkt dieser AGB unwirksam sein, bleiben alle anderen Regelungen weiterhin gültig. Gerichtsstand ist der Sitz von SECURITAX.

Rechtlich verbindlich

11.1 Anwendbares Recht
Auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und SECURITAX ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

11.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bülach, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

11.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

11.4 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

11.5 Einsatz von Dritten
SECURITAX ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer oder beigezogene Dritte einzusetzen.


Adrian Hetzke
Securitax
Niederglatt, 25.01.2026

 

Kontakt

SECURITAX
c/o Adrian Hetzke
Bahnhofstrasse 2
8172 Niederglatt
+41 (0)76 322 06 44
info@securitax.ch


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